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datenschutz:soziale_medien

Nutzung von Sozialen Medien

Dieses Dokument beschreibt den Umgang mit Sozialen Medien für den MRRC. D.h. hier geht es nicht um unsere eigene MRRC Webseite.

Der MRRC nutzt derzeit nur Instagram, wo dies Dokument relevant ist.

Werbung

Generell: Das Problem ist nicht das „dürfen“, sondern die korrekte Kennzeichnung

  • Als Telemedien unterliegen Beiträge in sozialen Netzwerken u.a. dem Regelungsbereich des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) und dem Telemediengesetz (TMG).
  • Werbung in Telemedien muss als solche klar und eindeutig erkennbar und vom übrigen Inhalt eindeutig getrennt sein („Trennungsgebot“)
  • Eine Nicht-Kenntlichmachung von kommerziellen Inhalten stellt zudem eine unlautere Handlung im Sinne des UWG dar.
  • Werbung, muss immer mit den Schatzmeister abgesprochen werden, da dies auch steuerlich relevant sein kann.

Für eine Entscheidungs-Matrix siehe „Leitfaden der Medienanstalten“, https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Richtlinien_Leitfaeden/Leitfaden_Medienanstalten_Werbekennzeichnung_Social_Media.pdf

Wenn es in irgendeiner Art Einnahmen für den Verein aus Werbung ergeben, muss das mit schatzmeister@mrrc.de abgesprochen werden. Das kann nämlich steuerlich relevant sein.

Werbung, muss als Werbung gekennzeichnet sein.

Urheberrechte, ins. Fotos

Unabhängig von ggf. Kosten verbleibt das Urheberrecht immer beim Urheber. Die eingeräumten Nutzungsrechte inklusive ggf. Bedingungen wie Form des Bildnachweises o.ä. sind im Einzelfall vor Veröffentlichung zu prüfen. Auch Hinweise wie „lizenzfrei“ sind kein Freibrief für eine Verwendung!

Grundregeln

  • Keine fremden Bilder ohne ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers (Urheber oder sonstiger Lizenzgeber) verwenden!
  • Grundsätzlich ist der Urheber zu nennen - außer mit dem Urheber ist explizit etwas anderes vereinbart.
  • Nur bei expliziter Einräumung eines „bedingungslosen Lizenzrechts“ durch den Urheber (z.B. Creative Commons Zero Lizenz) kann frei über das Werk verfügt werden
  • Vorsicht auch bei reinem „Embedding“ (d.h. reine Verlinkung auf Fotos im Internet) - hier auch schwierige Rechtslage

Weitere Infos/Links

Wenn kostenlose Fotos aus dem Internet genutzt werden, sind die Nutzungsbedingungen der Quelle zu prüfen.

Ob die Quelle von einem Fotos aus dem Internet genannt werden muss, ist den Nutzungsbedingungen der Quelle zu entnehmen. D.h. auch von einem privaten Foto von einem Mitglied kann es sein, das die Quelle genannt werden muss, wenn der Urheber so wünscht.

Fotos von Zeitungsartikeln oder sonstigen Pressemeldungen dürfen nur verwendet werden, wenn der Urheber bzw. der Lizenzgeber dies erlaubt bzw. die Nutzung mit diesem vereinbart worden ist. Das gilt auch für Teile vom Fotos oder der Meldung.

https://blog.staatsanzeiger.de/das-teilen-in-social-media-5-regeln-zu-retweets-und-reposts/

Datenschutz

Die Veröffentlichung von Fotos bzw. Weitergabe personenbezogener Daten muss durch eine explizite Einwilligung gedeckt sein (DSGVO, Datenschutzgesetz, Kunsturheberrechtsgesetz u.a.)

Die Datenschutzerklärungen für Mitglieder, Teilnehmer sowie Helfer unserer eigenen Veranstaltungen enthalten Regelungen die eine Veröffentlichung im Rahmen der dort genannten Zwecke ohne weitere Zustimmung ermöglichen.

Bei expliziten Widerspruch muss in jedem Fall gehandelt werden, d.h. das Foto / die personenbezogenen Daten entfernt werden.

Besondere Regeln für Fotos

  • Grundsätzlich muss jede Person die auf einem Foto erkennbar ist, eine explizite Einwilligung zur Veröffentlichung geben (Recht am eigenen Bild laut Kunsturhebergesetz)
  • Stehen bei Fotos nicht einzelne Personen im Vordergrund, sondern soll lediglich ein Eindruck vermittelt werden, z.B. vom Tag der offenen Tür, kann eine Veröffentlichung auf ohne Zustimmung der Abgebildeten zulässig sein https://www.lda.bayern.de/media/info_kompakt_fotos.pdf - dazu sollten auf dem Bild aber viele Personen sichtbar sein
  • Auch für Fotos gelten die Regelungen der Datenschutzerklärungen für Mitglieder, Teilnehmer sowie Helfer, s.o.

Weitere Infos/Links

Auch bei einem Gruppenfoto muss jeder einzelne um die Zustimmung gebeten werden.

datenschutz/soziale_medien.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/07 15:59 von advorak